Antworten auf häufig gestellte Fragen

Nutzungsrechte

Immer wieder ist mir im Laufe meiner Tätigkeit aufgefallen, dass nicht allen bekannt ist, welche Rechte sie an den Bildern erwerben können und was es für sie bedeutet, wenn sie Rechte an Bildern erwerben. Wenn Sie Fotos oder andere geschützte Werke nutzen möchten, können Sie Nutzungsrechte erwerben. Die Urheberrechte sind nicht übertragbar an Dritte und können nur im Falle des Ablebens auf seine Erben übergehen. Dies bedeutet, dass der Urheber oder deren Rechtsnachfolger allein darüber entscheiden können, Nutzungsrechte an Dritte zu übertragen.
Man unterscheidet zwischen dem einfachen (nicht ausschließlich) und dem ausschließlichen Nutzungsrecht. Die Einräumung dieser Nutzungsrechte werden im §31 des UrhG geregelt.
Für viele Urheber ist die Übertragung von Nutzungsrechten eine Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Arten von Nutzungsrechten

Einfaches und nicht ausschließliches Nutzungsrecht
Sie erlauben dem Erwerber, das Werk in einer vorher festgelegten Art und Weise zu nutzen. So kann die Nutzung in der zeitlichen, räumlichen oder inhaltlichen Verwendung eingeschränkt sein. Diese Rechte können auch an weitere Erwerber vergeben werden, woraus sich auch die Bezeichnung nicht ausschließlich ergibt.

Ausschließliches Nutzungsrecht
Dieses Recht bezeichnet ein uneingeschränktes Nutzungsrecht, das auch dem Urheber jede weitere Nutzung verwehren kann. Der Erwerber erlangt damit die Möglichkeit über die weitere Verwendung und die Vergabe weiterer Nutzungsrechte zu entscheiden. Der Urheber kann jedoch bei der Vergabe eines ausschließlichen Nutzungsrechtes die Ausschließlichkeit beschränken.

Keine dieser Arten von Nutzungsrechten greift das Recht auf die Urheberschaft an und entbindet keinen Käufer von der Nennung des Urhebers, solange dieser nicht selbst darauf verzichtet.

Berechnung von Nutzungsrechten

Es gibt keine einheitliche Grundlage, wie Nutzungsrechte zu berechnen sind. So kann das Auftragshonorar, das sich aus den geleisteten Arbeitsstunden und dem Honorarmindestsatz zusammensetzt, Grundage für die Berechnung sein und wird durch die Verwendung in zeitlicher, räumlicher und inhaltlicher Form sowie die Unterscheidung von kommerzieller oder redaktioneller Nutzung durch Faktoren ermittelt. Genauso kann die Exklusivität eines Bildes darüber entscheiden. Eine weitere Möglichkeit ist die Publikation der Bildhonorare des MFM, das hauptsächlich Bildagenturen als Berechnungsgrundlage dient.

Heutzutage sind Kunden kaum noch bereit, für Nutzungsrechte über das Auftragshonrar hinaus zu zahlen. In der Regel, berechnen wir schon im Voraus ein pauschales Honorar, das die Nutungsrechte enthält, wofür wir den Auftrag erhalten haben. Benötigen Sie die Bilder auch für weitere Nutzungsarten, passen wir unser Honorar entsprechend an. Sprechen Sie mit uns vor der Auftragserteilung darüber, weil Nutzungsrechte vertraglich vereinbart werden müssen.

Namensnennung des Urhebers

Das Namensnennungsrecht ist für uns Fotografen ein wichtiges Recht, weil wir damit Folgeaufträge generieren und auf unsere Arbeit aufmerksam machen können. Leider wird dieses Recht, das im § 13 des Urhebergesetzes geregelt ist, in der Praxis häufig missachtet. Wir mussten es selbst unzählige Male erleben, dass unsere Fotos ohne Nennung des Urhebers oder sogar unter Nennung einer falschen Quelle publiziert wurden.

Eine Nennung ohne Namen des Urhebers ist aber nur dann zulässig, wenn ein Fotograf im Vorfeld auf seine Nennung verzichtet.

Schadensersatz für schlechte Fotos

Wenn Fotografen beauftragt werden, die Wünsche und Vorstellungen eines Kunden umzusetzen und entsprechen diese Aufnahmen am Ende nicht dem Erwarteten, fragt man sich schnell, ob der Fotograf überhaupt das volle Honorar verlangen kann bzw. man es an ihn zahlen muss.

Das bloße Nichtgefallen von Fotos reicht allerdings nicht aus, um dem Fotografen das Honorar zu verweigern. Es gibt keinen Anspruch auf Schönheit. Fotografen schulden dem Kunden eine Leistung, die handwerklich in Ordnung ist und dem Maßstab vergleichbarer Aufnahmen entsprechen. Tun diese Fotos dies nicht, kann aufgrund handwerklicher Fehler ein Schadensersatz gefordert werden.

Sollten Ihnen einmal unsere Fotos nicht gefallen oder Ihren Ansprüchen genügen, reden Sie mit uns. Wir werden immer in Ihrem Sinne unsere Aufträge abschließen. Es ist ratsam vor einem Shooting ein genaues Briefing für das Shooting aufzustellen, wie die Aufnahmen aussehen, wofür sie genutzt werden sollen und was genau fotografiert werden soll.

Bildrechtsverletzung und Umsatzsteuer

Verfolgt ein Fotograf Urheberrechtsverletzungen, gibt es keinen Anspruch auf eine Rechnung mit Umsatzsteuer. Umsatzsteuern können nur auf Leistungen erhoben werden, die einem entgeltlichen Austausch unterliegen. Da Schadenersatzzahlungen und Entschädigungszahlungen keine Leistungserbringung beinhalten, sind sie auch nicht umsatzsteuerbar.