Verfolgt ein Fotograf Urheberrechtsverletzungen, gibt es keinen Anspruch auf eine Rechnung mit Umsatzsteuer. Umsatzsteuern können nur auf Leistungen erhoben werden, die einem entgeltlichen Austausch unterliegen. Da Schadenersatzzahlungen und Entschädigungszahlungen keine Leistungserbringung beinhalten, sind sie auch nicht umsatzsteuerbar.